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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bauverträgen auf BGB-Basis

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von mir (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

 

§ 2 Angebot – Preise

Angebote sind Festpreise und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere drei Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 1,5%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.

Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 

Stundenlohnarbeiten

Zusätzlich beauftragte Leistungen können gesondert auf ortsüblicher Stundenlohnbasis, zuzüglich Materialaufwand abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 8 Tage nach Rechnungszugang fällig.

 

§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks und ist die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten.

Im Übrigen betragen die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Reparatur-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

 

§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Abnahme

Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme der erbrachten Leistung oder mit Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist oder durch schlüssiges Verhalten. Der Auftragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 8 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Preis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch örtliches Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Fläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke, werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen.

Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung und Übersendung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.

 

Hinweis nach DSGVO Datenschutz-Grundverordnung 

Wir speichern die von Ihnen angegebenen Daten zu ihrer Person für die Erstellung und Bearbeitung der von Ihnen erteilten Anfragen und Aufträge. Sollten Sie mit dem Speichern der Daten nicht einverstanden sein, teilen Sie uns das bitte zeitnah und schriftlich mit, so dass wir die Daten entsprechend (sofern diese nicht aus steuerlichen Gründen einer Aufbewahrungspflicht unterliegen) löschen können. 

 

Widerrufsrecht 

Als Service unseres Hauses bieten wir Ihnen das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Auftrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, ab dem Sie den Auftrag erteilt haben. Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich, Malermeister Mario Gruhl, Peter-Schwalb-Str. 11, 67310 Hettenleidelheim mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief oder E-Mail) über ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

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